Neuigkeiten


12.12.2023

Frohe Weihnachten

und ein gutes neues Jahr wünscht Ihnen Kanzlei Jennewein

Ein Jahr voller Herausforderungen neigt sich dem Ende zu.

Wir wollen Ihnen für das uns entgegengebrachte Vertrauen und die Treue in dieser bewegten Zeit danken.

Wir wünschen Ihnen besinnliche Weihnachtsfeiertage und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr.

22.12.2023

Umsatzsteuerproblematik für alle Unternehmer

 

Bitte beachten Sie, dass Sie als Photovoltaikanlagen-Betreiber / als Unternehmer mit steuerbefreiten Umsätzen (bspw. Ärzte, Physiotherapeuten, Dozenten) / privater Vermieter / Kleinunternehmer als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten. Sobald Sie Leistungen von im EU-Ausland ansässigen Unternehmern in Anspruch nehmen in Höhe von mehr als 500€ (auch im privaten Bereich), schulden Sie die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger aufgrund des §13b Absatz 5 UStG. In diesem Fall müssen Sie die Unternehmer vorab darüber informieren und dann eine Umsatzsteuererklärung mit Ausweis dieser Umsatzsteuer einreichen und diese auch zahlen. Erfolgt das nicht, gilt diese Steuer als hinterzogen. Zusätzlich wird die zu Unrecht falsch ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet.

Bitte nehmen Sie in diesem Fall vor Beauftragung mit uns Kontakt auf.

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.

22.12.2023

Neues zur Photovoltaikanlage, Frist zur Handlung 11.01.2024

 

Es gibt ein neues BMF-Schreiben vom 30.11.2023 zum Thema Photovoltaikanlagen, dass die Möglichkeit auf Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen rückwirkend zum 01.01.2023, bei Antragsstellung bis zum 11.01.2024 eröffnet. Die Antragsstellung kann formlos mit der Willensbekundung der Entnahme bis zum 11.01.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Das gibt, neben der, bei Erfüllen der Voraussetzungen, möglichen Ertragssteuerfreiheit die Möglichkeit, auch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch aus der Photovoltaikanlage einzusparen. Betroffen sind Unternehmer mit einer zusätzlichen PV Anlage und Privatpersonen, die zur Regelbesteuerung optiert haben und sich noch im 5 Jahreszeitraum vor der Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung befinden. Die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen ist umsatzsteuerfrei und bedingt keine Vorsteuerkorrektur.

Die Voraussetzungen für den Antrag sind:

  • voraussichtliche überwiegende nichtunternehmerische Nutzung
  • Größe der Anlage von maximal 30 kWp
  • das Vorhandensein einer Wall Box, Wärmepumpe oder einer Batterie zur Speicherung des Stroms reicht für nichtunternehmerische Nutzung

Die Einnahmen aus der Einspeisung müssen weiterhin der Umsatzsteuer unterworfen werden. Durch die Entnahme der Anlage entfällt Pflicht die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch abzuführen.

Beachten Sie bitte, dass Sie rechtzeitig den Antrag auf Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung stellen müssen vor Ablauf der 5 Jahre.

Sollten Sie eine Anlage nach dem 01.01.2023 erworben haben sind sie nicht von dieser Regelung betroffen, da keine Umsatzsteuer beim Kauf ausgewiesen wurde, Steuersatz von 0%. Auch Kleinunternehmer sind nicht betroffen, ebenso Unternehmer mit Anlagen, die aufgrund alter Verträge 100% der Erträge einspeisen und somit kein Eigenverbrauch vorliegt.

Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

30.11.2022

Mandantenjahresinformation

Download – Mandantenjahresinformation 2022

Bitte lesen Sie diese Informationen und rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben.
Folgendes ist anzumerken:

1.

Sollten Sie in den Jahren 2023 oder 2024 die Anschaffung einer Solaranlage geplant haben setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Je nach Sachverhalt gibt es nach aktueller Beurteilung der Rechtslage die Möglichkeit einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag

in den Jahren 2021 oder 2022 zu bilden, der dann steuerfrei bei Anschaffung aufgelöst werden kann.

Bitte beachten Sie die generelle Steuerbefreiung für Solaranlagen ab 01.01.2023 auf Seite 12 der anhängenden Jahresinfo.

2.

Sollten Sie sowieso die Übertragung von Immobilien in naher Zukunft geplant haben setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Die Werte für diese Übertragungen werden u.U. ab dem 01.01.2023 zwischen 20% und 30% steigen, so dass sich seine Übertragung

noch in diesem Jahr empfehlen kann.

Vergessen Sie nicht, kurzfristig noch einen Notartermin für dieses Jahr zu vereinbaren und kontaktieren Sie uns bitte.

3.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2023 soll die Möglichkeit bestehen, eine höhere Abschreibung für Immobilien anzusetzen durch ein Wertgutachten,

das eine geringere Restnutzungsdauer als die typisierten 50 Jahre (2% Abschreibung) nachweist. Sie haben jetzt noch die Möglichkeit, ein Gutachten

in Auftrag zu geben, um ab den Veranlagungszeiträumen 21 und 22 eine höhere Abschreibung steuerlich mindernd geltend zu machen.

Bitte rufen Sie uns vorab zur Klärung an.

4. Aktuelles zu Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsaufwendungen:

Mit dem Datum vom 30.06.2021 hat das BMF ein umfangreiches neues Schreiben zu Bewirtungsaufwendungen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte des Schreibens sind:

Der Beleg muss folgende Punkte enthalten:

  • Name
  • Anschrift des Bewirtungsbetriebs
  • Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Tag der Bewirtung
  • Rechnungsbetrag
  • Leistungsbeschreibung (zulässig sind z.B. Menü 1 Tagesgericht 2 oder Lunch Buffet)

Speisen und Getränke reichen hingegen nicht mehr aus

Ab einem Rechnungsbetrag von 250 € muss der Name des Bewirtenden auf der Rechnung enthalten sein. Diese darf vom Gastwirt auch handschriftlich auf der Rechnung vermerkt werden.

Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden für den Betriebsausgaben Abzug von Aufwendungen für eine Bewirtung von Personen

aus geschäftlichen Anlass maschinell erstellt, elektronisch aufgezeichnet und mit der Hilfe des TSE abgesicherten Rechnungen anerkannt.

Werden Rechnungen später durch Überweisungen bezahlt oder sind in dem bewirtenden Betrieb ausschließlich unbare Zahlungen möglich, ist die Vorlage eines Belegs einer elektronischen

Kasse nicht zwingend erforderlich. In diesem Fall ist der Rechnung der Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung beizufügen.

Bei digitalen oder digitalisierten Bewirtungsbelegen muss der digitale oder digitalisierte Eigenbeleg durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung autorisiert werde.

Ausland: Für Bewirtungsbelege im Ausland gelten im Grundsatz dieselben Regeln, jedoch können in Ausnahmefällen auch handschriftliche Belege akzeptiert werden, wenn eine elektronische

Aufzeichnung im jeweiligen Staat nicht erforderlich ist.

WICHTIG: Bei aufrüstbaren Kassensystemen ist damit die TSE zwingend Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug der Kunden.

21.09.2021

Änderungen durch überarbeitetes Geldwäschegesetz

 

Zum 01.01.2020 traten Änderungen des Geldwäschegesetztes (GwG) in Kraft.

 

Unter dem Begriff „Geldwäsche“ versteht man das Einschleusen illegaler Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf. Die wahre Herkunft der Gelder soll dabei verschleiert werden. Da Geldwäschetransaktionen meist gut getarnt sind, können sie von alltäglichen Vorgängen nur schwer unterschieden werden. Aus diesem Grund sind nicht nur Banken und Versicherungen verpflichtet, bestimmte Daten zu erheben.

 

Die Änderungen des GwG verlangen nun auch von weiteren Berufsgruppen u. a. Steuerberatern, dass sie wissen, mit wem sie Geschäfte machen. Im GwG ist klar vorgeschrieben, welche Daten anhand welcher Unterlagen erhoben werden müssen.

 

Diese sogenannte „Identifikationspflicht“ gilt für alle Mandanten, sowohl für neue als auch für langjährige.

Folgende Daten müssen gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 1 GwG erhoben und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden:

 

– Vor- und Nachname

– Geburtsdatum und –ort

– Staatsangehörigkeit

– Wohnanschrift

 

Die Erhebung der Daten erfolgt zwingend anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen zugelassenen Personalausweises, Passes bzw. Pass- oder Ausweisersatzes.

 

Für Zwecke der Datenerhebung wird eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes gefertigt. Der Führerschein oder die Krankenkassenkarte erfüllen die oben genannten Voraussetzungen nicht. Die erhobenen Daten werden datenschutzkonform behandelt und nur für den genannten Zweck verarbeitet.

 

Wenn Sie künftig von uns (Kanzleiinhaber/in, Mitarbeiter/in) nach persönlichen Daten und einem aktuellen Ausweis gefragt werden, liegt es nur daran, dass die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden.

 

Sollten Sie die Identifikation verweigern, ist die Weiterführung des Mandats und die steuerliche Beratung leider nicht möglich. Wir bitten daher um Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.

 

Vielen Dank

 

Kanzlei Jennewein

Dipl. Kfm. Manfred Jennewein       Dipl. Betriebswirtin (BA) Kim Niebergall-Scharf

Wirtschaftsprüfer Steuerberater     Steuerberaterin

Kanzlei-Jennewein