Mandantenjahresinformation
Download – Mandantenjahresinfomration 2022
Bitte lesen Sie diese Informationen und rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben.
Folgendes ist anzumerken:
1.
Sollten Sie in den Jahren 2023 oder 2024 die Anschaffung einer Solaranlage geplant haben setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Je nach Sachverhalt gibt es nach aktueller Beurteilung der Rechtslage die Möglichkeit einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag
in den Jahren 2021 oder 2022 zu bilden, der dann steuerfrei bei Anschaffung aufgelöst werden kann.
Bitte beachten Sie die generelle Steuerbefreiung für Solaranlagen ab 01.01.2023 auf Seite 12 der anhängenden Jahresinfo.
2.
Sollten Sie sowieso die Übertragung von Immobilien in naher Zukunft geplant haben setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Die Werte für diese Übertragungen werden u.U. ab dem 01.01.2023 zwischen 20% und 30% steigen, so dass sich seine Übertragung
noch in diesem Jahr empfehlen kann.
Vergessen Sie nicht, kurzfristig noch einen Notartermin für dieses Jahr zu vereinbaren und kontaktieren Sie uns bitte.
3.
Bis zum Veranlagungszeitraum 2023 soll die Möglichkeit bestehen, eine höhere Abschreibung für Immobilien anzusetzen durch ein Wertgutachten,
das eine geringere Restnutzungsdauer als die typisierten 50 Jahre (2% Abschreibung) nachweist. Sie haben jetzt noch die Möglichkeit, ein Gutachten
in Auftrag zu geben, um ab den Veranlagungszeiträumen 21 und 22 eine höhere Abschreibung steuerlich mindernd geltend zu machen.
Bitte rufen Sie uns vorab zur Klärung an.
4. Aktuelles zu Bewirtungsaufwendungen
Bewirtungsaufwendungen:
Mit dem Datum vom 30.06.2021 hat das BMF ein umfangreiches neues Schreiben zu Bewirtungsaufwendungen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte des Schreibens sind:
Der Beleg muss folgende Punkte enthalten:
- Name
- Anschrift des Bewirtungsbetriebs
- Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Ausstellungsdatum
- Rechnungsnummer
- Tag der Bewirtung
- Rechnungsbetrag
- Leistungsbeschreibung (zulässig sind z.B. Menü 1 Tagesgericht 2 oder Lunch Buffet)
Speisen und Getränke reichen hingegen nicht mehr aus
Ab einem Rechnungsbetrag von 250 € muss der Name des Bewirtenden auf der Rechnung enthalten sein. Diese darf vom Gastwirt auch handschriftlich auf der Rechnung vermerkt werden.
Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden für den Betriebsausgaben Abzug von Aufwendungen für eine Bewirtung von Personen
aus geschäftlichen Anlass maschinell erstellt, elektronisch aufgezeichnet und mit der Hilfe des TSE abgesicherten Rechnungen anerkannt.
Werden Rechnungen später durch Überweisungen bezahlt oder sind in dem bewirtenden Betrieb ausschließlich unbare Zahlungen möglich, ist die Vorlage eines Belegs einer elektronischen
Kasse nicht zwingend erforderlich. In diesem Fall ist der Rechnung der Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung beizufügen.
Bei digitalen oder digitalisierten Bewirtungsbelegen muss der digitale oder digitalisierte Eigenbeleg durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung autorisiert werde.
Ausland: Für Bewirtungsbelege im Ausland gelten im Grundsatz dieselben Regeln, jedoch können in Ausnahmefällen auch handschriftliche Belege akzeptiert werden, wenn eine elektronische
Aufzeichnung im jeweiligen Staat nicht erforderlich ist.
WICHTIG: Bei aufrüstbaren Kassensystemen ist damit die TSE zwingend Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug der Kunden.