Neuigkeiten


22.12.2023

Umsatzsteuerproblematik für alle Unternehmer

 

Bitte beachten Sie, dass Sie als Photovoltaikanlagen-Betreiber / als Unternehmer mit steuerbefreiten Umsätzen (bspw. Ärzte, Physiotherapeuten, Dozenten) / privater Vermieter / Kleinunternehmer als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten. Sobald Sie Leistungen von im EU-Ausland ansässigen Unternehmern in Anspruch nehmen in Höhe von mehr als 500€ (auch im privaten Bereich), schulden Sie die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger aufgrund des §13b Absatz 5 UStG. In diesem Fall müssen Sie die Unternehmer vorab darüber informieren und dann eine Umsatzsteuererklärung mit Ausweis dieser Umsatzsteuer einreichen und diese auch zahlen. Erfolgt das nicht, gilt diese Steuer als hinterzogen. Zusätzlich wird die zu Unrecht falsch ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet.

Bitte nehmen Sie in diesem Fall vor Beauftragung mit uns Kontakt auf.

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.

22.12.2023

Neues zur Photovoltaikanlage, Frist zur Handlung 11.01.2024

 

Es gibt ein neues BMF-Schreiben vom 30.11.2023 zum Thema Photovoltaikanlagen, dass die Möglichkeit auf Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen rückwirkend zum 01.01.2023, bei Antragsstellung bis zum 11.01.2024 eröffnet. Die Antragsstellung kann formlos mit der Willensbekundung der Entnahme bis zum 11.01.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Das gibt, neben der, bei Erfüllen der Voraussetzungen, möglichen Ertragssteuerfreiheit die Möglichkeit, auch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch aus der Photovoltaikanlage einzusparen. Betroffen sind Unternehmer mit einer zusätzlichen PV Anlage und Privatpersonen, die zur Regelbesteuerung optiert haben und sich noch im 5 Jahreszeitraum vor der Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung befinden. Die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen ist umsatzsteuerfrei und bedingt keine Vorsteuerkorrektur.

Die Voraussetzungen für den Antrag sind:

  • voraussichtliche überwiegende nichtunternehmerische Nutzung
  • Größe der Anlage von maximal 30 kWp
  • das Vorhandensein einer Wall Box, Wärmepumpe oder einer Batterie zur Speicherung des Stroms reicht für nichtunternehmerische Nutzung

Die Einnahmen aus der Einspeisung müssen weiterhin der Umsatzsteuer unterworfen werden. Durch die Entnahme der Anlage entfällt Pflicht die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch abzuführen.

Beachten Sie bitte, dass Sie rechtzeitig den Antrag auf Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung stellen müssen vor Ablauf der 5 Jahre.

Sollten Sie eine Anlage nach dem 01.01.2023 erworben haben sind sie nicht von dieser Regelung betroffen, da keine Umsatzsteuer beim Kauf ausgewiesen wurde, Steuersatz von 0%. Auch Kleinunternehmer sind nicht betroffen, ebenso Unternehmer mit Anlagen, die aufgrund alter Verträge 100% der Erträge einspeisen und somit kein Eigenverbrauch vorliegt.

Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

21.09.2021

Änderungen durch überarbeitetes Geldwäschegesetz

 

Zum 01.01.2020 traten Änderungen des Geldwäschegesetztes (GwG) in Kraft.

 

Unter dem Begriff „Geldwäsche“ versteht man das Einschleusen illegaler Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf. Die wahre Herkunft der Gelder soll dabei verschleiert werden. Da Geldwäschetransaktionen meist gut getarnt sind, können sie von alltäglichen Vorgängen nur schwer unterschieden werden. Aus diesem Grund sind nicht nur Banken und Versicherungen verpflichtet, bestimmte Daten zu erheben.

 

Die Änderungen des GwG verlangen nun auch von weiteren Berufsgruppen u. a. Steuerberatern, dass sie wissen, mit wem sie Geschäfte machen. Im GwG ist klar vorgeschrieben, welche Daten anhand welcher Unterlagen erhoben werden müssen.

 

Diese sogenannte „Identifikationspflicht“ gilt für alle Mandanten, sowohl für neue als auch für langjährige.

Folgende Daten müssen gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 1 GwG erhoben und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden:

 

– Vor- und Nachname

– Geburtsdatum und –ort

– Staatsangehörigkeit

– Wohnanschrift

 

Die Erhebung der Daten erfolgt zwingend anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen zugelassenen Personalausweises, Passes bzw. Pass- oder Ausweisersatzes.

 

Für Zwecke der Datenerhebung wird eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes gefertigt. Der Führerschein oder die Krankenkassenkarte erfüllen die oben genannten Voraussetzungen nicht. Die erhobenen Daten werden datenschutzkonform behandelt und nur für den genannten Zweck verarbeitet.

 

Wenn Sie künftig von uns (Kanzleiinhaber/in, Mitarbeiter/in) nach persönlichen Daten und einem aktuellen Ausweis gefragt werden, liegt es nur daran, dass die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden.

 

Sollten Sie die Identifikation verweigern, ist die Weiterführung des Mandats und die steuerliche Beratung leider nicht möglich. Wir bitten daher um Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.

 

Vielen Dank

 

Kanzlei Jennewein

Dipl. Kfm. Manfred Jennewein       Dipl. Betriebswirtin (BA) Kim Niebergall-Scharf

Wirtschaftsprüfer i.R. / Steuerberater     Steuerberaterin

Kanzlei-Jennewein