Zum 01.01.2020 traten Änderungen des Geldwäschegesetztes (GwG) in Kraft.
Unter dem Begriff „Geldwäsche“ versteht man das Einschleusen illegaler Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf. Die wahre Herkunft der Gelder soll dabei verschleiert werden. Da Geldwäschetransaktionen meist gut getarnt sind, können sie von alltäglichen Vorgängen nur schwer unterschieden werden. Aus diesem Grund sind nicht nur Banken und Versicherungen verpflichtet, bestimmte Daten zu erheben.
Die Änderungen des GwG verlangen nun auch von weiteren Berufsgruppen u. a. Steuerberatern, dass sie wissen, mit wem sie Geschäfte machen. Im GwG ist klar vorgeschrieben, welche Daten anhand welcher Unterlagen erhoben werden müssen.
Diese sogenannte „Identifikationspflicht“ gilt für alle Mandanten, sowohl für neue als auch für langjährige.
Folgende Daten müssen gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 1 GwG erhoben und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden:
– Vor- und Nachname
– Geburtsdatum und –ort
– Staatsangehörigkeit
– Wohnanschrift
Die Erhebung der Daten erfolgt zwingend anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen zugelassenen Personalausweises, Passes bzw. Pass- oder Ausweisersatzes.
Für Zwecke der Datenerhebung wird eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes gefertigt. Der Führerschein oder die Krankenkassenkarte erfüllen die oben genannten Voraussetzungen nicht. Die erhobenen Daten werden datenschutzkonform behandelt und nur für den genannten Zweck verarbeitet.
Wenn Sie künftig von uns (Kanzleiinhaber/in, Mitarbeiter/in) nach persönlichen Daten und einem aktuellen Ausweis gefragt werden, liegt es nur daran, dass die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden.
Sollten Sie die Identifikation verweigern, ist die Weiterführung des Mandats und die steuerliche Beratung leider nicht möglich. Wir bitten daher um Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.
Vielen Dank
Kanzlei Jennewein
Dipl. Kfm. Manfred Jennewein Dipl. Betriebswirtin (BA) Kim Niebergall-Scharf
Wirtschaftsprüfer i.R. / Steuerberater Steuerberaterin